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Thema: Diskussion: WAFFENGESETZ § 42a
Eröffnet von ★ Mr. Laguiole am 11.06.2024 12:19
Inhalt: Das Tragen eines Messers ist immer mit einer gewissen Verunsicherung verbunden, ob man ein spezifisches Messer tatsächlich mit sich führen darf oder nicht. Hier diskuttieren wir die Auslegung des Gesetzes, tauschen Erfahrungen aus und unterhalten uns über anstehende mögliche Änderungen.
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Zu: Diskussion: WAFFENGESETZ § 42a
Bummler schrieb am 12.11.2024 19:06:

Hallo zusammen,
hier mal eine aktuelle Zusammenfassung über das neue Waffengesetz in Bezug auf Messer:

das neue Waffengesetz bringt Änderungen mit sich, die auch den Bereich der Messer betreffen. Am 30. Oktober 2024 veröffentlicht und zum 31. Oktober 2024 in Kraft getreten, sind einige Neuerungen relevant für den Verkauf, den Alltag und die Nutzung von Messern. Hier geben wir dir einen Überblick der wichtigsten Änderungen.

1. Verbot des Führens von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen

Das Führen von Messern auf öffentlichen Veranstaltungen (wie Volksfesten, Messen oder Sportveranstaltungen) ist nun allgemein untersagt - unabhängig von der Klingenlänge und dem Öffnungsmechanismus. Das überarbeitete Gesetz beinhaltet jedoch einen umfangreichen Ausnahmenkatalog, den wir an dieser Stelle kurz aufführen. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern bei den o.g. Veranstaltungen sind:

1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

Insbesondere der nicht zugriffsbereite Transport wurde in Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 konkretisiert. Dort heißt es wörtlich: „ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“. Ein verschlossenes Behältnis ist demnach nicht erforderlich. Entsprechend der Gesetzesbegründung (S. 44) ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es zum Beispiel kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.

2. Verbot von Springmessern

Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht

etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand oder
der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder
dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt.
Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer.
Die oben genannten Beispiele findest du wörtlich in der Gesetzesbegründung auf Seite 48. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen.

3. Neue Vorschriften für Waffenverbotszonen

Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Führen von Messern verbieten und beschränken. In diesen definierten Waffenverbotszonen können Personen jederzeit kontrolliert werden. Der o.g. Ausnahmenkatalog für das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen sollte grundsätzlich auch für Waffenverbotszonen gelten. Bitte beachte, dass die Regelungen und Ausnahmen zum Führen von Messern innerhalb einer Waffenverbotszone regional vom Ausnahmekatalog aus §42 abweichen können. Informiere dich bitte über die ggf. individuellen Ausnahmen oder Erweiterungen.

4. Verbot des Führens im öffentlichen Fernverkehr.

Der neu geschaffene §42b des Waffengesetzes verbietet das Führen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr. Dies beinhaltet auch Gebäude und Haltestellen, sofern diese seitlich umschlossen sind. Die o.g. 10 Ausnahmen vom Führverbot gelten auch für den öffentlichen Personenfernverkehr. Demnach ist der nicht zugriffsbereite Transport weiterhin erlaubt. 

Würde sagen das ist ein Hinweis mit dem man was anfangen kann.

Viele Grüße
Bummler

Hallo Bummler,

vielen lieben Dank für Deine ausführliche Recherche und Deine damit verbundenen Bemühungen!!! 👍👍👍

Diese war wirklich sehr hilfreich und lässt hoffen, dass uns als Laguiolesammler und -liebhaber auch in der Öffentlichkeit nicht sämtliche Freuden und Freiheiten genommen wurden ... 😊😊😊

Herzliche Grüße aus dem dunklen, verregneten Osten

Hawkeye

Zu: Diskussion: WAFFENGESETZ § 42a

Hallo zusammen,

die EU wird nun aktiv und möchte die Bürger zur Krisenvorsorge für die ersten 72 Stunden ermuntern (es ist also eine Empfehlung, kein Gesetzt, dass in nationales Recht umgesetzt werden muss).

EU-Strategie für eine krisenfeste Union – sich abzeichnende Bedrohungen und Krisen verhindern und darauf reagieren - Link

Hadja Lahbib (wer kennt sie nicht) hat dazu auf X ein Video veröffentlicht.

Hier ist das Video.

Nun empfiehlt sie im Rahmen des Krisen-Managements tatsächlich das Führen eines Schweizer Armeemessers mit 18 Funktionen (kann man sich nicht ausdenken)… 

Ob das als Argument bei der nächsten Kontrolle gelten wird, wenn ich mein Laguiole dabei habe?

Viele Grüße
ERübe

Zu: Diskussion: WAFFENGESETZ § 42a

Damit rennt sie bei mir offene Türen ein.
Ich führe schon seit Jahrzehnten ein Schweizer mit mir mit. Und zwar immer und überall und das wird sich auch nicht ändern.

Zu: Diskussion: WAFFENGESETZ § 42a
Bummler schrieb am 12.11.2024 19:06:

Hallo zusammen,
hier mal eine aktuelle Zusammenfassung über das neue Waffengesetz in Bezug auf Messer:

das neue Waffengesetz bringt Änderungen mit sich, die auch den Bereich der Messer betreffen. Am 30. Oktober 2024 veröffentlicht und zum 31. Oktober 2024 in Kraft getreten, sind einige Neuerungen relevant für den Verkauf, den Alltag und die Nutzung von Messern. Hier geben wir dir einen Überblick der wichtigsten Änderungen.

1. Verbot des Führens von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen

Das Führen von Messern auf öffentlichen Veranstaltungen (wie Volksfesten, Messen oder Sportveranstaltungen) ist nun allgemein untersagt - unabhängig von der Klingenlänge und dem Öffnungsmechanismus. Das überarbeitete Gesetz beinhaltet jedoch einen umfangreichen Ausnahmenkatalog, den wir an dieser Stelle kurz aufführen. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern bei den o.g. Veranstaltungen sind:

1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

Insbesondere der nicht zugriffsbereite Transport wurde in Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 konkretisiert. Dort heißt es wörtlich: „ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“. Ein verschlossenes Behältnis ist demnach nicht erforderlich. Entsprechend der Gesetzesbegründung (S. 44) ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es zum Beispiel kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.

2. Verbot von Springmessern

Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht

etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand oder
der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder
dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt.
Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer.
Die oben genannten Beispiele findest du wörtlich in der Gesetzesbegründung auf Seite 48. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen.

3. Neue Vorschriften für Waffenverbotszonen

Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Führen von Messern verbieten und beschränken. In diesen definierten Waffenverbotszonen können Personen jederzeit kontrolliert werden. Der o.g. Ausnahmenkatalog für das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen sollte grundsätzlich auch für Waffenverbotszonen gelten. Bitte beachte, dass die Regelungen und Ausnahmen zum Führen von Messern innerhalb einer Waffenverbotszone regional vom Ausnahmekatalog aus §42 abweichen können. Informiere dich bitte über die ggf. individuellen Ausnahmen oder Erweiterungen.

4. Verbot des Führens im öffentlichen Fernverkehr.

Der neu geschaffene §42b des Waffengesetzes verbietet das Führen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr. Dies beinhaltet auch Gebäude und Haltestellen, sofern diese seitlich umschlossen sind. Die o.g. 10 Ausnahmen vom Führverbot gelten auch für den öffentlichen Personenfernverkehr. Demnach ist der nicht zugriffsbereite Transport weiterhin erlaubt. 

Würde sagen das ist ein Hinweis mit dem man was anfangen kann.

Viele Grüße
Bummler

Hallo Bummler,

ein sehr wichtiger Text und Hinweise.
Das lässt vermuten, dass unsere Messerbox auf jeden Fall hinreichend ist, um ein Messer mitzunehmen. Klasse 😊
Ich würde das mal in einem der nächsten Videos thematisieren. Woher hast du diesen Text? Oder hast ihn selbst erstellt!

Grüße
Justin

Zu: Diskussion: WAFFENGESETZ § 42a
★ Mr. Laguiole schrieb am 29.04.2025 23:29:
Bummler schrieb am 12.11.2024 19:06:

Hallo zusammen,
hier mal eine aktuelle Zusammenfassung über das neue Waffengesetz in Bezug auf Messer:

das neue Waffengesetz bringt Änderungen mit sich, die auch den Bereich der Messer betreffen. Am 30. Oktober 2024 veröffentlicht und zum 31. Oktober 2024 in Kraft getreten, sind einige Neuerungen relevant für den Verkauf, den Alltag und die Nutzung von Messern. Hier geben wir dir einen Überblick der wichtigsten Änderungen.

1. Verbot des Führens von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen

Das Führen von Messern auf öffentlichen Veranstaltungen (wie Volksfesten, Messen oder Sportveranstaltungen) ist nun allgemein untersagt - unabhängig von der Klingenlänge und dem Öffnungsmechanismus. Das überarbeitete Gesetz beinhaltet jedoch einen umfangreichen Ausnahmenkatalog, den wir an dieser Stelle kurz aufführen. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern bei den o.g. Veranstaltungen sind:

1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.

Insbesondere der nicht zugriffsbereite Transport wurde in Anlage 1, Abschnitt 2 Nummer 13 konkretisiert. Dort heißt es wörtlich: „ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann“. Ein verschlossenes Behältnis ist demnach nicht erforderlich. Entsprechend der Gesetzesbegründung (S. 44) ist die Benutzung von Messern trotz des Führverbotes erlaubt, wenn es zum Beispiel kurzzeitig für das Schälen oder Schneiden von mitgebrachten Speisen benutzt wird.

2. Verbot von Springmessern

Seit dem 31.10.2024 gilt in Deutschland ein generelles Umgangs- und Besitzverbot von Springmessern aller Art. Es handelt sich ab sofort um verbotene Gegenstände, deren Besitz strafbar ist. Der Besitz von bestimmten Springmessern ist gem. Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 nur noch Personen erlaubt, bei denen ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht

etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand oder
der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z.B. Jagd, Handwerk) oder
dem Sport (z.B. Segeln oder Bergsteigen) erfolgt.
Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer.
Die oben genannten Beispiele findest du wörtlich in der Gesetzesbegründung auf Seite 48. Die Abgabe erfolgt daher nur noch an berechtigte Personen.

3. Neue Vorschriften für Waffenverbotszonen

Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen das Führen von Messern verbieten und beschränken. In diesen definierten Waffenverbotszonen können Personen jederzeit kontrolliert werden. Der o.g. Ausnahmenkatalog für das Führen auf öffentlichen Veranstaltungen sollte grundsätzlich auch für Waffenverbotszonen gelten. Bitte beachte, dass die Regelungen und Ausnahmen zum Führen von Messern innerhalb einer Waffenverbotszone regional vom Ausnahmekatalog aus §42 abweichen können. Informiere dich bitte über die ggf. individuellen Ausnahmen oder Erweiterungen.

4. Verbot des Führens im öffentlichen Fernverkehr.

Der neu geschaffene §42b des Waffengesetzes verbietet das Führen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr. Dies beinhaltet auch Gebäude und Haltestellen, sofern diese seitlich umschlossen sind. Die o.g. 10 Ausnahmen vom Führverbot gelten auch für den öffentlichen Personenfernverkehr. Demnach ist der nicht zugriffsbereite Transport weiterhin erlaubt. 

Würde sagen das ist ein Hinweis mit dem man was anfangen kann.

Viele Grüße
Bummler

Hallo Bummler,

ein sehr wichtiger Text und Hinweise.
Das lässt vermuten, dass unsere Messerbox auf jeden Fall hinreichend ist, um ein Messer mitzunehmen. Klasse 😊
Ich würde das mal in einem der nächsten Videos thematisieren. Woher hast du diesen Text? Oder hast ihn selbst erstellt!

Grüße
Justin

Der Text ist aber nun auch halbes Jahr alt ...

Gruß
Blue Dragon

Zu: Diskussion: WAFFENGESETZ § 42a

Hallo, 
der Text ist nicht von mir sondern habe ihn von einer Seite kopiert die sich mit Rechtsfragen beschäftigt, das ein oder andere habe ich heraus genommen oder auch ein paar Sachen aus andern Rechtsforen hinzugefügt. 
Für mich war es wichtig das ich weiß was ich darf und was nicht, denke das diese Zusammenfassung eigentlich das neue Waffengesetz am besten erklärt. 
Ich erhebe kein Anspruch das es mein eigener Text ist. Man muss aber jetzt auch drauf hinweisen das viele Städte eigene Sperrzonen und auch Sperrzeiten für Waffen jeglicher Art erheben, was ich in vielen Foren immer wieder lesen kann ist die bleibende Unsicherheit. Im Zweifelsfall lässt man sein Messer Zuhause. Soll auch schon vorgekommen sein das trotz vorgeschriebener Sicherung des Messer Problem bei Kontrollen aufgetreten sind, meines Erachtens durch falsches Verhalten der kontrollierten Person.
Denke das dieses Thema wirklich wert ist mal in ein Video genannt zu werden.

Grüße Bummler

Zu: Diskussion: WAFFENGESETZ § 42a
Bummler schrieb am 02.05.2025 15:02:

Hallo, 
der Text ist nicht von mir sondern habe ihn von einer Seite kopiert die sich mit Rechtsfragen beschäftigt, das ein oder andere habe ich heraus genommen oder auch ein paar Sachen aus andern Rechtsforen hinzugefügt. 
Für mich war es wichtig das ich weiß was ich darf und was nicht, denke das diese Zusammenfassung eigentlich das neue Waffengesetz am besten erklärt. 
Ich erhebe kein Anspruch das es mein eigener Text ist. Man muss aber jetzt auch drauf hinweisen das viele Städte eigene Sperrzonen und auch Sperrzeiten für Waffen jeglicher Art erheben, was ich in vielen Foren immer wieder lesen kann ist die bleibende Unsicherheit. Im Zweifelsfall lässt man sein Messer Zuhause. Soll auch schon vorgekommen sein das trotz vorgeschriebener Sicherung des Messer Problem bei Kontrollen aufgetreten sind, meines Erachtens durch falsches Verhalten der kontrollierten Person.
Denke das dieses Thema wirklich wert ist mal in ein Video genannt zu werden.

Grüße Bummler

Bitte seid vorsichtig mit Halbwahrheiten !!!
Es ist in dieser Sache noch NICHTS entschieden !!!
Allerdings sollte man in Waffenverbotszonen Messer vor einem sogn. direkten Zugriff sichern !!!

Blue Dragon

Zu: Diskussion: WAFFENGESETZ § 42a

Nochmal ganz kurz zu der Äusserung von Blue Dragon:

Bitte seid vorsichtig mit Halbwahrheiten !!!
Es ist in dieser Sache noch NICHTS entschieden !!!
Allerdings sollte man in Waffenverbotszonen Messer vor einem sogn. direkten Zugriff sichern !!!
Blue Dragon

Der von mir gepostete Text hat nichts mit Halbwahrheiten zu tun und ist auch noch nach ein halben Jahr aktuell.Entschieden ist das Gesetz längst und seit dem 01. Oktober 2024 in Kraft getreten
Dieser Text ist nach dem jetzigen Waffengesetz erstellt worden und ist jederzeit nach zu lesen bzw zu prüfen.
Wer sich die Mühe macht kann gerne diesen Link folgen:
www.bmi.bund.de
Dort kann man dann nachlesen was Halbwahrheiten und das Waffengesetz sind/ist. 
Dieses ist natürlich mit Arbeit verbunden nicht jedermanns Sache.
Und wie ich auch geschrieben habe wenn man sich Unsicher ist lässt man sein Messer zu Hause. 

Bummler